Decisioni su § 357 cpv. I PBG
Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.
- VGer ZH VB.2017.00102Der Ausbau eines bisher nicht anrechenbaren Dachgeschosses zu einem anrechenbaren Geschoss stellt keine weitergehende Abweichung im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG dar, wenn das Gebäude zwar die zulässige Gebäudehöhe überschreitet, aber kein überzähliges Wohngeschoss aufweist.
- VGer ZH VB.2016.00725Ein neubauähnlicher Ersatz einer Mobilfunkanlage wird durch die erweiterte Besitzstandsgarantie nach § 357 Abs. 1 PBG nicht geschützt; bei einer Rechtsänderung während des Rechtsmittelverfahrens ist nach § 234 PBG abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Anwendung des neuen Rechts das private Interesse an der…
- VGer ZH VB.2016.00238§ 260 Abs. 3 PBG regelt den Abstand von Erkern und Balkonen nur in der Richtung, in welcher sie der Fassade vorgelagert sind; eine Ausdehnung des Abstands zugunsten seitlich angrenzender Grundstücke ist mangels entsprechenden Wortlauts nicht geboten.
- VGer ZH VB.2016.00532Die Aufstockung eines nachträglich baurechtswidrigen Mehrfamilienhauses um ein Attikageschoss führt zu keiner zusätzlichen Gebäudeerhöhung; bei der Interessenabwägung nach § 357 Abs. 1 PBG ist zu prüfen, welche Aussichtsbeeinträchtigungen ein Neubau auf demselben Grundstück ermöglichen würde.
- VGer ZH VB.2016.00215Bauvorschriftswidrige Bauten dürfen nach der erweiterten Besitzstandsgarantie gemäss § 357 Abs. 1 PBG umgebaut und erweitert werden, solange keine neubauähnliche Umgestaltung vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.