Disposition · 5 décisions

§ 357 al. I PBG

5 décisions du corpus invoquent cette disposition.

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Décisions relatives à § 357 al. I PBG

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  1. VGer ZH VB.2017.0010230.11.2017 · RejetéDer Ausbau eines bisher nicht anrechenbaren Dachgeschosses zu einem anrechenbaren Geschoss stellt keine weitergehende Abweichung im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG dar, wenn das Gebäude zwar die zulässige Gebäudehöhe überschreitet, aber kein überzähliges Wohngeschoss aufweist.
  2. VGer ZH VB.2016.0072531.08.2017 · RejetéEin neubauähnlicher Ersatz einer Mobilfunkanlage wird durch die erweiterte Besitzstandsgarantie nach § 357 Abs. 1 PBG nicht geschützt; bei einer Rechtsänderung während des Rechtsmittelverfahrens ist nach § 234 PBG abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Anwendung des neuen Rechts das private Interesse an der…
  3. VGer ZH VB.2016.0023804.05.2017 · Rejeté§ 260 Abs. 3 PBG regelt den Abstand von Erkern und Balkonen nur in der Richtung, in welcher sie der Fassade vorgelagert sind; eine Ausdehnung des Abstands zugunsten seitlich angrenzender Grundstücke ist mangels entsprechenden Wortlauts nicht geboten.
  4. VGer ZH VB.2016.0053202.03.2017 · RejetéDie Aufstockung eines nachträglich baurechtswidrigen Mehrfamilienhauses um ein Attikageschoss führt zu keiner zusätzlichen Gebäudeerhöhung; bei der Interessenabwägung nach § 357 Abs. 1 PBG ist zu prüfen, welche Aussichtsbeeinträchtigungen ein Neubau auf demselben Grundstück ermöglichen würde.
  5. VGer ZH VB.2016.0021512.10.2016 · RejetéBauvorschriftswidrige Bauten dürfen nach der erweiterten Besitzstandsgarantie gemäss § 357 Abs. 1 PBG umgebaut und erweitert werden, solange keine neubauähnliche Umgestaltung vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen.

Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.