Entscheide zu § 269 PBG
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- VGer ZH VB.2023.00106Die Aussenwand einer Tiefgarage darf nach § 269 PBG auf der Grundstücksgrenze errichtet werden; kommen keine Gebäudeteile auf dem Nachbargrundstück zu liegen, ist der Grenzabstand eingehalten. Das zürcherische Baubewilligungsverfahren ist kein Einspracheverfahren.
- VGer ZH VB.2022.00284Eine Garagenanbaute, die den gewachsenen Boden nicht um mehr als einen halben Meter überschreitet und keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweist, unterliegt keinen Abstandsvorschriften nach § 269 PBG. Pergolen sind grundsätzlich an das Drittel für Dachaufbauten anzurechnen, ausgenommen filigrane Konstruktionen, die den…
- VGer ZH VB.2020.00824Bei der Beurteilung von Anbauten vs. seitlichen Erweiterungsbauten nach § 269 PBG (unterirdische Gebäude) sind architektonische, baulich-konstruktive und funktionale Selbständigkeit kumulativ erforderlich; liegt keine Neubaute, sondern eine seitliche Erweiterung vor, ist auf den Terrainverlauf zum Zeitpunkt der Stammbaubewilligung…
- BRG ZH BRGE II Nr. 0173/2020Schwimmbecken (Schwimmbäder) sind keine Gebäude im Sinne von §§ 269 f. PBG und unterliegen daher keiner gesetzlichen Grenzabstandspflicht; das Fehlen einer solchen Abstandspflicht ist ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers und keine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke.
- VGer ZH VB.2020.00035Unterirdische Gebäudeteile und solche, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als einen halben Meter überragen und keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen, unterliegen keinen Abstandsvorschriften; massgebend für die Bestimmung des gewachsenen Bodens ist der Zustand bei Einreichung des Baugesuchs, ein Rückgriff auf frühere…
- VGer ZH VB.2019.00289Ein Erker, der mit der für die Drittelsregel massgebenden Fassade bündig verläuft und mit ihr eine architektonische Einheit bildet, ist zur massgebenden Fassadenlänge nach § 292 PBG hinzuzurechnen.
- VGer ZH VB.2018.00314Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, muss vorab ein Schutzentscheid getroffen werden; eine Auflage in der Baubewilligung, welche die Beeinträchtigung des inventarisierten Objekts untersagt, schafft die Voraussetzungen für die vorläufige Bewilligungserteilung.
- VGer ZH VB.2017.00830Nebenbestimmungen, die eine Flächenreduktion des Attikageschosses verlangen, sind bei einer bereits vorliegenden neuen Flächenberechnung nicht zu unbestimmt; ein Attikageschoss mit den entsprechenden Massen stellt ein Dachgeschoss im Sinn von § 275 Abs. 2 PBG dar und verletzt die Bestimmungen über die Ausnützung und den Grenzabstand…
- BRG ZH BRK: BRGE-III-0054-0057-2017-444Die Analogie zu § 269 PBG (Bauten ohne Grenzabstand), wonach Gebäude den Boden um bis zu 0,5 m überragen dürfen, ist auf den Waldabstandsbereich (§ 262 PBG) nicht übertragbar; im Waldabstand muss eine Tiefgaragendecke vollständig unter dem gewachsenen Boden liegen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.