Décisions relatives à § 315 al. 1 PBG
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- BRG ZH BRGE I Nr. 0003/2025Eine Person, die nach Ablauf der Auflagefrist ein Fristwiederherstellungsgesuch nach § 315 Abs. 1 PBG stellt, hat Anspruch auf Zustellung von Folgeentscheiden nach § 316 Abs. 2 PBG, da allein das Baurekursgericht über die Fristwiederherstellung entscheidet und die Verwaltungsbehörde diesen Entscheid nicht vorwegnehmen darf.
- VGer ZH VB.2023.00522Wer innert 20 Tagen seit öffentlicher Bekanntmachung keinen Zustellungsantrag gestellt hat, verwirkt das Rekursrecht; weder eine mangelhafte Aussteckung noch eine fehlerhafte Publikation lagen vor, wenn Bauprofil und Amtsblatt eine hinreichende Visualisierung und Rechtskenntnis ermöglichten.
- VGer ZH VB.2021.00673Das rechtzeitige Verlangen der Zustellung des baurechtlichen Entscheids nach § 315 Abs. 1 PBG ist Prozessvoraussetzung; ohne dieses Zustellbegehren haben Nachbarn ihr Rekursrecht verwirkt, selbst wenn ihnen der Entscheid unaufgefordert zugestellt wird oder sie die Nichtigkeit geltend machen.
- VGer ZH VB.2018.00792Die Anfechtungsfrist für Drittbetroffene bei fehlerhafter Publikation einer Baubewilligung beginnt erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme; das Verwirkungsrecht setzt aber voraus, dass der Dritte innert angemessener Frist reagiert, sobald er von der Entscheidung Kenntnis erlangt.
- VGer ZH VB.2018.00395Ein irrtümlich fehlerhaft adressiertes, aber rechtzeitig der Post übergebenes Zustellbegehren ist nicht als verspätet zu behandeln; eine ungewöhnliche Balkongestaltung begründet keinen Verstoss gegen § 238 Abs. 1 PBG.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0153/2018Die baurechtliche Rechtsmittelordnung des PBG geht als lex specialis der allgemeinen Neubeurteilungsregelung des neuen Gemeindegesetzes (§§ 170 f. GG) vor; vor einem Rekurs ans Baurekursgericht ist keine gemeindeintterne Neubeurteilung einzuholen.
- VGer ZH VB.2018.00209Eine wesentliche Projektänderung, welche die ursprünglich bewilligte Anlage in Grösse und Standort erheblich überschreitet, darf nicht im Anzeigeverfahren bewilligt werden; sie erfordert ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit neuer Rechtsmittelfrist.
- VGer ZH VB.2017.00615Die Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 1 PBG gilt auch für Materialien und Farben; es ist nicht erforderlich, dass das verwendete Material in der Umgebung bereits vorhanden ist.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.