Entscheide zu § 315 Abs. 1 PBG
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- BRG ZH BRGE I Nr. 0003/2025Eine Person, die nach Ablauf der Auflagefrist ein Fristwiederherstellungsgesuch nach § 315 Abs. 1 PBG stellt, hat Anspruch auf Zustellung von Folgeentscheiden nach § 316 Abs. 2 PBG, da allein das Baurekursgericht über die Fristwiederherstellung entscheidet und die Verwaltungsbehörde diesen Entscheid nicht vorwegnehmen darf.
- VGer ZH VB.2023.00522Wer innert 20 Tagen seit öffentlicher Bekanntmachung keinen Zustellungsantrag gestellt hat, verwirkt das Rekursrecht; weder eine mangelhafte Aussteckung noch eine fehlerhafte Publikation lagen vor, wenn Bauprofil und Amtsblatt eine hinreichende Visualisierung und Rechtskenntnis ermöglichten.
- VGer ZH VB.2021.00673Das rechtzeitige Verlangen der Zustellung des baurechtlichen Entscheids nach § 315 Abs. 1 PBG ist Prozessvoraussetzung; ohne dieses Zustellbegehren haben Nachbarn ihr Rekursrecht verwirkt, selbst wenn ihnen der Entscheid unaufgefordert zugestellt wird oder sie die Nichtigkeit geltend machen.
- VGer ZH VB.2018.00792Die Anfechtungsfrist für Drittbetroffene bei fehlerhafter Publikation einer Baubewilligung beginnt erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme; das Verwirkungsrecht setzt aber voraus, dass der Dritte innert angemessener Frist reagiert, sobald er von der Entscheidung Kenntnis erlangt.
- VGer ZH VB.2018.00395Ein irrtümlich fehlerhaft adressiertes, aber rechtzeitig der Post übergebenes Zustellbegehren ist nicht als verspätet zu behandeln; eine ungewöhnliche Balkongestaltung begründet keinen Verstoss gegen § 238 Abs. 1 PBG.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0153/2018Die baurechtliche Rechtsmittelordnung des PBG geht als lex specialis der allgemeinen Neubeurteilungsregelung des neuen Gemeindegesetzes (§§ 170 f. GG) vor; vor einem Rekurs ans Baurekursgericht ist keine gemeindeintterne Neubeurteilung einzuholen.
- VGer ZH VB.2018.00209Eine wesentliche Projektänderung, welche die ursprünglich bewilligte Anlage in Grösse und Standort erheblich überschreitet, darf nicht im Anzeigeverfahren bewilligt werden; sie erfordert ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit neuer Rechtsmittelfrist.
- VGer ZH VB.2017.00615Die Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 1 PBG gilt auch für Materialien und Farben; es ist nicht erforderlich, dass das verwendete Material in der Umgebung bereits vorhanden ist.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.