Disposizione · 8 decisioni

§ 315 cpv. 1 PBG

8 decisioni nel corpus invocano questa disposizione.

Decisioni
8
Accolti (in tutto o in parte)
38 %
Media del corpus
27 %

Decisioni su § 315 cpv. 1 PBG

Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.

  1. BRG ZH BRGE I Nr. 0003/202510.01.2025 · AccoltoEine Person, die nach Ablauf der Auflagefrist ein Fristwiederherstellungsgesuch nach § 315 Abs. 1 PBG stellt, hat Anspruch auf Zustellung von Folgeentscheiden nach § 316 Abs. 2 PBG, da allein das Baurekursgericht über die Fristwiederherstellung entscheidet und die Verwaltungsbehörde diesen Entscheid nicht vorwegnehmen darf.
  2. VGer ZH VB.2023.0052229.08.2024 · RespintoWer innert 20 Tagen seit öffentlicher Bekanntmachung keinen Zustellungsantrag gestellt hat, verwirkt das Rekursrecht; weder eine mangelhafte Aussteckung noch eine fehlerhafte Publikation lagen vor, wenn Bauprofil und Amtsblatt eine hinreichende Visualisierung und Rechtskenntnis ermöglichten.
  3. VGer ZH VB.2021.0067313.04.2022 · RespintoDas rechtzeitige Verlangen der Zustellung des baurechtlichen Entscheids nach § 315 Abs. 1 PBG ist Prozessvoraussetzung; ohne dieses Zustellbegehren haben Nachbarn ihr Rekursrecht verwirkt, selbst wenn ihnen der Entscheid unaufgefordert zugestellt wird oder sie die Nichtigkeit geltend machen.
  4. VGer ZH VB.2018.0079213.06.2019 · AccoltoDie Anfechtungsfrist für Drittbetroffene bei fehlerhafter Publikation einer Baubewilligung beginnt erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme; das Verwirkungsrecht setzt aber voraus, dass der Dritte innert angemessener Frist reagiert, sobald er von der Entscheidung Kenntnis erlangt.
  5. VGer ZH VB.2018.0039507.02.2019 · RespintoEin irrtümlich fehlerhaft adressiertes, aber rechtzeitig der Post übergebenes Zustellbegehren ist nicht als verspätet zu behandeln; eine ungewöhnliche Balkongestaltung begründet keinen Verstoss gegen § 238 Abs. 1 PBG.
  6. BRG ZH BRGE II Nr. 0153/201811.12.2018 · Altro esitoDie baurechtliche Rechtsmittelordnung des PBG geht als lex specialis der allgemeinen Neubeurteilungsregelung des neuen Gemeindegesetzes (§§ 170 f. GG) vor; vor einem Rekurs ans Baurekursgericht ist keine gemeindeintterne Neubeurteilung einzuholen.
  7. VGer ZH VB.2018.0020920.09.2018 · AccoltoEine wesentliche Projektänderung, welche die ursprünglich bewilligte Anlage in Grösse und Standort erheblich überschreitet, darf nicht im Anzeigeverfahren bewilligt werden; sie erfordert ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit neuer Rechtsmittelfrist.
  8. VGer ZH VB.2017.0061508.02.2018 · RespintoDie Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 1 PBG gilt auch für Materialien und Farben; es ist nicht erforderlich, dass das verwendete Material in der Umgebung bereits vorhanden ist.

Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.