Entscheid vom 24.08.2020 · Kanton AG

VGer AG WBE.2017.35

Gutgeheissen

Art. 40 GSchG (Spülung und Entleerung von Stauräumen) richtet sich ausschliesslich an Inhaber bzw. Betreiber von Stauanlagen und bezweckt die Wirtschaftlichkeit und Sicherheit der Anlage; er bildet keine gesetzliche Grundlage für ein naturschützerisches Aufwertungsprojekt des Kantons. Die projektierte Einleitung ausgebaggerter,…

VGer AG WBE.2017.35 vom 24.08.2020 (Gutgeheissen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.