Entscheid vom 08.12.2021 · Kanton SO

VGer SO VWBES.2021.32

Abgewiesen

Eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Heckenabstands kommt nur in Betracht, wenn ein Grundstück in der Bauzone ohne Ausnahme nicht überbaubar oder nicht erschliessbar wäre; für nicht zwingend nötige bauliche Anlagen wie einen Besucherparkplatz oder unnötig grosse Vorplatzflächen im Heckenabstand besteht kein Anspruch auf…

VGer SO VWBES.2021.32 vom 08.12.2021 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.