Entscheid vom 25.06.2026 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2025.00130

Abgewiesen

Das Zustellungsbegehren für baurechtliche Folgeentscheide umfasst keine Schutzanordnungen; diese werden rechtsgültig durch Publikation im Amtsblatt und schriftliche Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümer eröffnet.

VGer ZH VB.2025.00130 vom 25.06.2026 (Abgewiesen)

Planungsanlass

Betroffenes Schutzgut

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  1. BGer 1C_186/202504.08.2026 · Teilweise gutgeheissenEine Vollstreckungsverfügung zu einer rechtskräftigen Baubewilligung muss den Grundsatz von Treu und Glauben wahren; bei vorherigem behördlichem Hinweis auf mögliche Projektänderungen ist dem Bauherrn Gelegenheit zur Einreichung eines Projektänderungsgesuchs zu geben.
  2. VGer ZH VB.2025.0016609.07.2026 · AbgewiesenDem Gutachten einer Fachbehörde zur Schutzwürdigkeit eines Gebäudes kommt erhöhter Beweiswert zu; das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung eines städtebaulich und architektonisch wichtigen Zeugen überwiegt das öffentliche Interesse an innerer Verdichtung und an günstigerer Energiebilanz eines Neubaus.
  3. VGer ZH VB.2025.0021709.07.2026 · AbgewiesenDie Anpassung von Brüstungsgeländern an einem öffentlichen Schutzobjekt ist zulässig, wenn der Schutzzweck und der Zeugenwert gewahrt bleiben; die Anforderungen der SIA-Norm 358 sind als Minimalforderungen zu verstehen, über welche die Bauherrschaft nach Massgabe ihrer Baufreiheit hinausgehen darf.
  4. VGer ZH VB.2025.0085402.07.2026 · AbgewiesenDas sehr grosse private und öffentliche Interesse am raschen Schutz eines Inventarobjekts (potenzielles Schutzobjekt) vor weiterem Zerfall durch Witterungseinflüsse rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung, um mit dem Bauprojekt die Bausubstanz zu sichern.
  5. BGer 1C_275/202529.06.2026 · AbgewiesenEine Denkmalschutzmassnahme nach Art. 17 Abs. 2 RPG führt nur dann zu einer materiellen Enteignung, wenn die verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks nicht mehr bestimmungsgemäss und wirtschaftlich sinnvoll sind. Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung der Parzelle, nicht eine separate Bewertung einzelner Gebäude.
  6. BRG ZH BRGE I Nr. 0092/202626.06.2026 · Teilweise gutgeheissenBei einer Unterschutzstellungsverfügung nach §§ 203 ff. PBG sind der Schutzumfang und alle schutzrelevanten Objekte (einschliesslich beweglicher Kulturgüter und Aussenräume) vollständig durch Fachgutachten abzuklären; ohne vollständige Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden ist eine Interessenabwägung nicht sachgerecht.

Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.