Entscheid vom 20.08.2025 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2024.00678

Gutgeheissen

Zustimmungsvorbehalte der Anschlussgemeinde über Ausgaben führen nicht zwingend zur Qualifikation eines interkommunalen Vertrags als Zusammenarbeitsvertrag (§ 72 GG); ein solches Vetorecht schliesst die Einordnung als Anschlussvertrag (§ 71 GG) nicht aus. Bei Anschlussverträgen ist keine separate Konsortialbuchhaltung zu führen.

VGer ZH VB.2024.00678 vom 20.08.2025 (Gutgeheissen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.