Entscheid vom 26.08.2021 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2021.00161

Gutgeheissen

An der Anfechtung von Verkehrsbaulinien, die einen dem gesetzlichen Strassenabstand entsprechenden Abstand festlegen, besteht ein schutzwürdiges Interesse; eine Baulinienfestsetzung, die keinen eigenständigen Zweck über den ohnehin geltenden Strassenabstand hinaus verfolgt, erweist sich als unverhältnismässig.

VGer ZH VB.2021.00161 vom 26.08.2021 (Gutgeheissen)

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.