Entscheide zu § 265 Abs. 1 PBG
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- BGer 1C_516/2023Die Abgrenzung zwischen Strasse und Weg gemäss § 265 Abs. 1 PBG/ZH ist nach der Zweckbestimmung und dem technischen Ausbau vorzunehmen. Die Anzahl erschlossener Wohneinheiten ist ein taugliches Kriterium, wobei die Vorinstanz nicht willkürlich handelt, wenn sie auf die bisherige Rechtsprechung abstellt und die…
- VGer ZH VB.2023.00606Asylunterkünfte sind in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung zonenkonform; ein im Beschwerdeverfahren erstmals vorgetragener Bauhinderungsgrund ist aufgrund des Rügeprinzips unbeachtlich, soweit er zudem ohnehin unbegründet wäre.
- VGer ZH VB.2023.00359Eine Dachkonstruktion, die sowohl auf der Trauf- als auch auf der Giebelseite fassadenbündig ist und auf Firsthöhe ansetzt, stellt keine Dachaufbaute im Sinn von § 292 PBG dar, sondern eine eigenständige Dachform; eine nebenbestimmungsweise Heilung dieses Mangels ist ausgeschlossen.
- VGer ZH VB.2022.00389Der Strassenabstand nach § 265 Abs. 1 PBG tritt generell an die Stelle der Grenzabstände zu Nachbargrundstücken. Die bisherige Praxis, wonach über eine öffentliche Wegparzelle von bis zu 3 m hinaus ein Grenzabstand einzuhalten war, wird aufgegeben. Eine Baubewilligung unter der Bedingung der Sicherstellung der Erschliessung ist…
- VGer ZH VB.2022.00725Eine Verkehrsanlage, die 52 Wohneinheiten erschliesst und einen Ausbau von 4,5 m aufweist, gilt als Strasse i.S.v. § 265 Abs. 1 PBG; es ist ein Strassenabstand von 6 m einzuhalten. Die Verkehrserschliessungsverordnung eignet sich zur Abgrenzung von Weg und Strasse nicht; massgeblich sind die Zugangsnormalien von 1987 und das…
- VGer ZH VB.2022.00726Eine Verkehrsanlage, die 52 Wohneinheiten erschliesst, gilt als Strasse i.S.v. § 265 Abs. 1 PBG; für angrenzende Gebäude ist der Strassenabstand von 6 m einzuhalten. Die Abgrenzung zwischen Weg und Strasse erfolgt nach den Zugangsnormalien 1987 und der Erschliessungsfunktion; die VErV ist kein tauglicher Massstab.
- VGer ZH VB.2022.00480Eine Verkehrsfläche, über die mehr als 50 Wohneinheiten erschlossen werden, gilt als Strasse i.S. von § 265 Abs. 1 PBG und nicht als Weg, weshalb ein Strassenabstand von 6 m (statt 3,5 m Wegabstand) einzuhalten ist. Diese Qualifikation ist unabhängig von der Definition des 'Zufahrtswegs' nach der VErV.
- VGer ZH VB.2022.00214Nach Inkrafttreten der Verkehrserschliessungsverordnung (2020) eignet sich deren Zufahrtswegbegriff (bis 50/100 Wohneinheiten) nicht als Richtlinie zur Abgrenzung von Strasse und Weg nach § 265 Abs. 1 PBG, da dem Strassenabstand wohnhygienische, ortsbauliche und ästhetische Funktionen zukommen. Eine Zufahrt mit entsprechendem…
- VGer ZH VB.2021.00373Kragarmgestelle, die eine Höhe von ca. 8 m aufweisen und überdacht sind, sind Bauten gemäss § 1 Abs. 1 lit. a ABV und unterliegen der kommunal festgesetzten Wegabstandspflicht; die Möglichkeit der Gemeinden, über die gesetzlichen Mindestabstände hinaus weitere Bauten für abstandspflichtig zu erklären, ist bundesrechtlich zulässig.
- BRG ZH BRK: auszug-r2-2022-00091Eine Verkehrsanlage, die der Erschliessung von mehr als 10–15 Wohneinheiten dient, ist als Strasse im Sinne von § 265 Abs. 1 PBG einzustufen; die Differenzierung der Verkehrserschliessungsverordnung in Zufahrtswege und Zufahrtsstrassen ist für diesen Begriff nicht massgebend.
- BRG ZH BRK: 2023-13Eine Privatstrasse, die künftig rund 45 Wohneinheiten erschliesst, ist als Strasse im Sinne von § 265 Abs. 1 PBG zu qualifizieren, nicht als Weg; massgebend ist die voraussichtliche Funktion als primäre Motorfahrzeugerschliessung, weshalb Neubauten einen Strassenabstand von 6 m (nicht 3,5 m) einzuhalten haben.
- VGer ZH VB.2021.00161An der Anfechtung von Verkehrsbaulinien, die einen dem gesetzlichen Strassenabstand entsprechenden Abstand festlegen, besteht ein schutzwürdiges Interesse; eine Baulinienfestsetzung, die keinen eigenständigen Zweck über den ohnehin geltenden Strassenabstand hinaus verfolgt, erweist sich als unverhältnismässig.
- VGer ZH VB.2020.00667Für die Abgrenzung öffentlicher und privater Wege nach § 265 PBG ist die Zweckbestimmung der Anlage zentral: Ein Weg, der mehrere Grundstücke erschliesst und einem unbestimmten Benutzerkreis offensteht, gilt als öffentlich. Allein das Eigentum mehrerer Personen und das Dienen mehrerer Grundstücke macht einen Weg aber noch nicht…
- VGer ZH VB.2020.00419In der Kernzone erhöhen Einordnungsvorschriften die Anforderungen an Abgrabungen im Bereich von Strassenbaulinien und angrenzenden Denkmalobjekten; die Erschliessung hat die öffentlichen Abstandsvorschriften (§ 265 Abs. 1 PBG) einzuhalten, und Konfliktlösungen nach § 317 PBG setzen das Vorliegen einer Bauwidrigkeit voraus.
- VGer ZH VB.2020.00111Ob ein Anbau ein Besonderes Gebäude nach § 273 PBG darstellt, richtet sich nach seiner fehlenden objektiven Eignung zum dauernden Aufenthalt von Personen und nicht nach der beabsichtigten Nutzung; erfüllt ein Anbau die baurechtlichen Anforderungen an Aufenthaltsräume (§ 299 ff. PBG), scheidet eine Qualifikation als Besonderes Gebäude aus.
- VGer ZH VB.2020.00175Gegenstand eines baurechtlichen Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Entscheidung war; ein nach Einreichung des Baugesuchs eingereichtes Änderungsgesuch, das in der Baubewilligung nicht berücksichtigt wurde, ist nicht erstmals im Beschwerdeweg zu behandeln.
- VGer ZH VB.2020.00173Ein privatrechtlich begründeter Zufahrtsweg mit Fuss- und Fahrwegrecht im Grundbuch ist kein öffentlicher Weg im Sinne von § 265 Abs. 1 PBG, weshalb kein Strassenabstand von 3,5 m zu diesem Weg einzuhalten ist.
- VGer ZH VB.2017.00540Ein Weg, der der Erschliessung von mindestens zwei Grundstücken dient und einem unbestimmten Benutzerkreis offensteht, gilt als öffentlicher Weg mit einem Wegabstand von 3,5 m gemäss § 265 Abs. 1 PBG, unabhängig von privatrechtlichen Nutzungsverboten.
- BRG ZH BRGE III Nr. 0108/2019§ 100 Abs. 3 PBG ist auf Neubauten im Strassenabstandsbereich gemäss § 265 PBG nicht anwendbar; einzig § 220 PBG bildet die massgebliche Ausnahmebestimmung für Gebäude, die den Strassenabstand verletzen.
- VGer ZH VB.2018.00275Ein Weg, der als gesetzliche Zufahrt zu einem Grundstück dient und gleichzeitig von Bewohnern des Nachbargrundstücks genutzt wird, ist ein öffentlicher Weg im Sinn von § 265 PBG, sofern keine Benützungsbeschränkung besteht.
- VGer ZH VB.2018.00149Bei einer Baulücke in der Kernzone können im Einzelfall geringere Anforderungen an die Erschliessungsbreite gestellt werden; die Regelung von Nebenpunkten wie Fassadenmaterialien darf auf ein späteres Verfahren verwiesen werden.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.