Entscheid vom 03.12.2020 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2020.00676

Teilweise gutgeheissen

Bei einer kommunalen Abstimmung über einen Gestaltungsplan (Hardturm-Stadion Zürich) müssen Abstimmungszeitung und Aktenauflage den verfassungsmässigen Anforderungen nach Art. 34 Abs. 2 BV genügen. Eine Beschlussfassung des Bezirksrats in Viererbesetzung ist bei Dringlichkeit und Ferienabwesenheit eines Mitglieds zulässig.

VGer ZH VB.2020.00676 vom 03.12.2020 (Teilweise gutgeheissen)

Planungsanlass

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.