Entscheid vom 25.06.2020 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2019.00606

Rückweisung

Eine Denkmalschutzmassnahme muss Art und Umfang des Schutzes mit ausreichender Bestimmtheit festlegen; eine unzureichende Umschreibung des Schutzumfangs führt zur Aufhebung und Rückweisung.

VGer ZH VB.2019.00606 vom 25.06.2020 (Rückweisung)

Planungsanlass

Betroffenes Schutzgut

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  1. BGer 1C_754/202520.08.2026 · AbgewiesenDie Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG und Art. 41b GSchV ist bundesrechtskonform, wenn sie den natürlichen Funktionen der Gewässer dient und keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung darstellt. Eine Anpassung der Gewässerraumbreite in dicht überbauten Gebieten setzt eine restriktive Auslegung dieses Begriffs voraus.
  2. BGer 1C_186/202504.08.2026 · Teilweise gutgeheissenEine Vollstreckungsverfügung zu einer rechtskräftigen Baubewilligung muss den Grundsatz von Treu und Glauben wahren; bei vorherigem behördlichem Hinweis auf mögliche Projektänderungen ist dem Bauherrn Gelegenheit zur Einreichung eines Projektänderungsgesuchs zu geben.
  3. VGer ZH VB.2025.0016609.07.2026 · AbgewiesenDem Gutachten einer Fachbehörde zur Schutzwürdigkeit eines Gebäudes kommt erhöhter Beweiswert zu; das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung eines städtebaulich und architektonisch wichtigen Zeugen überwiegt das öffentliche Interesse an innerer Verdichtung und an günstigerer Energiebilanz eines Neubaus.
  4. VGer ZH VB.2025.0021709.07.2026 · AbgewiesenDie Anpassung von Brüstungsgeländern an einem öffentlichen Schutzobjekt ist zulässig, wenn der Schutzzweck und der Zeugenwert gewahrt bleiben; die Anforderungen der SIA-Norm 358 sind als Minimalforderungen zu verstehen, über welche die Bauherrschaft nach Massgabe ihrer Baufreiheit hinausgehen darf.
  5. VGer ZH VB.2026.0005009.07.2026 · Teilweise gutgeheissenFür ein selbständiges Enteignungsverfahren für Anschlussgleise ist nach Art. 38 Abs. 1 EntG das UVEK zuständig; das GüTG stellt keine besondere Zuständigkeitsnorm nach Art. 38 Abs. 3 EntG dar.
  6. VGer ZH VB.2025.0085402.07.2026 · AbgewiesenDas sehr grosse private und öffentliche Interesse am raschen Schutz eines Inventarobjekts (potenzielles Schutzobjekt) vor weiterem Zerfall durch Witterungseinflüsse rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung, um mit dem Bauprojekt die Bausubstanz zu sichern.

Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.