Im Revisionsverfahren können nur neue Tatsachen geltend gemacht werden, die bei Fällung des Urteils bereits bestanden; Rechtsanwendungsmängel stellen keinen Revisionsgrund dar und hätten im Rekursverfahren vorgebracht werden müssen.
VGer ZH VB.2019.00127 vom 22.08.2019 (Abgewiesen)Themenfeld
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.