Entscheid vom 22.08.2019 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2019.00127

Abgewiesen

Im Revisionsverfahren können nur neue Tatsachen geltend gemacht werden, die bei Fällung des Urteils bereits bestanden; Rechtsanwendungsmängel stellen keinen Revisionsgrund dar und hätten im Rekursverfahren vorgebracht werden müssen.

VGer ZH VB.2019.00127 vom 22.08.2019 (Abgewiesen)

Planungsanlass

Amtlichen Volltext öffnen ↗

Falls die Seite leer erscheint, Aktenzeichen auf entscheidsuche.ch eingeben.

Entscheide zur selben Frage

  1. BGer 1C_144/202522.07.2026 · AbgewiesenDie Mehrwertabgabe nach Art. 5 LAT und kantonalem Recht (Art. 111b LCAT) ist vom Eigentümer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Massnahme geschuldet, nicht bei Fixierung der Abgabe. Der Klassierungsentscheid in die Bauzone stellt einen massgeblichen Vorteil dar, auch wenn ein Sonderplan für die effektive Bebauung erforderlich ist.
  2. VGer ZH VB.2025.0013428.05.2026 · AbgewiesenBei der schematischen Mehrwertermittlung mittels Landpreismodellen sind privatrechtliche Baubeschränkungen nicht zu berücksichtigen; eine Vermischung mit der individuellen Schätzungsmethode ist grundsätzlich unzulässig, und private Baubeschränkungen rechtfertigen keinen Wechsel zur individuellen Schätzung, wenn sie die neuen…
  3. BGer 1C_222/202312.09.2024 · AbgewiesenDie Mehrwertabgabe nach kantonalem Recht (Art. 64 ff. LATC) ist vom Eigentümer des Grundstücks geschuldet, sobald eine Bauzone ausgewiesen wird, und wird mit Erteilung der Baubewilligung fällig. Bundesrechtlich (Art. 5 LAT) ist dies nicht zu beanstanden, sofern keine willkürliche Anwendung vorliegt.
  4. BRG ZH BRGE IV Nr. 0117/202402.09.2024 · AbgewiesenBei der Mehrwertermittlung für kommunale Mehrwertabgaben (MAG/MAV) ist die Mikrolage eines Quartiers als Ganzes einheitlich zu bewerten zulässig; tatsächlich erzielte Mietzinse sind nicht massgebend – die dynamische Residualwertmethode (DCF) mit theoretischen Marktmieten einer bestmöglichen Nutzung ist eine anerkannte Bewertungsmethode…
  5. BGer 1C_460/202306.08.2024 · Teilweise gutgeheissenEine vertraglich vereinbarte Mehrwertabgabe für eingezontes Bauland kann auf Art. 5 Abs. 1 RPG gestützt werden, auch wenn zum Vertragszeitpunkt noch keine kantonale Regelung bestand. Die Gemeinde ist in ihrem Autonomiebereich befugt, solche Abgaben vertraglich zu regeln.
  6. BRG ZH BRGE I Nr. 0141/202314.07.2023 · Teilweise gutgeheissenEine kommunale Mehrwertabgabe setzt voraus, dass die BZO-Bestimmung zum Mehrwertausgleich bereits in Kraft ist, bevor die massgebliche Planungsmassnahme (Aufzonung) festgesetzt wird oder in Kraft tritt; tritt die Mehrwertabgabe-Grundlage gleichzeitig mit der Aufzonung in Kraft, fehlt die rechtliche Grundlage für die Abgabe.

Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.