Bestimmung · 1 Entscheid

§ 86b VRG

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Entscheide zu § 86b VRG

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  1. VGer ZH VB.2019.0012722.08.2019 · AbgewiesenIm Revisionsverfahren können nur neue Tatsachen geltend gemacht werden, die bei Fällung des Urteils bereits bestanden; Rechtsanwendungsmängel stellen keinen Revisionsgrund dar und hätten im Rekursverfahren vorgebracht werden müssen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.