Alle am Rechtsmittelverfahren beteiligten Parteien können durch gemeinsame Anträge vor der zweiten Rechtsmittelinstanz die Wiederherstellung der Rechtskraft der unveränderten erstinstanzlichen Verfügungen bewirken, ohne dass das Gericht den zugrundeliegenden Vergleich überprüfen muss.
VGer ZH VB.2018.00281 vom 24.06.2019 (Besonderer Ausgang)Themenfeld
Planungsanlass
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.