Bestimmung · 2 Entscheide

§ 46a PBG

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Entscheide
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Entscheide zu § 46a PBG

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  1. VGer ZG V 2024 7808.06.2026 · GutgeheissenDie Frist zur Verlängerung der Geltungsdauer einer Baubewilligung nach § 46a Abs. 1 PBG (Zug) ist eine Verwirkungsfrist; ein Verlängerungsgesuch muss vor Ablauf der zweijährigen Geltungsdauer eingereicht werden. Nachbarn sind bei verspäteter Verlängerung beschwerdelegitimiert, wenn die Baubewilligung damit untergegangen ist.
  2. VGer ZG V 2023 5814.05.2024 · GutgeheissenEine Baubewilligung verwirkt gemäss § 46a PBG nur, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit dem Bau begonnen wird. Eine Verwirkung wegen längerer Unterbrechung der Bauarbeiten ist ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Eine ausdrückliche Baufreigabe ist nicht erforderlich, wenn die Baubewilligung keine solche vorsieht und…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.