Entscheid vom 01.07.2020 · Kanton ZG

VGer ZG V 2019 116

Abgewiesen

Eine auf einer Stützmauer erstellte Sichtschutzwand und ein Metallzaun sind als Einfriedungen zu qualifizieren und müssen gemäss § 33 Abs. 1 BO Walchwil mit der Stützmauer zusammen die zulässige Maximalhöhe einhalten. Die Messung der Höhe erfolgt vom gewachsenen Terrain aus, und Grenzabstände sind horizontal zu messen.

VGer ZG V 2019 116 vom 01.07.2020 (Abgewiesen)

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.