Entscheid vom 14.09.2021 · Kanton GR

VGer GR R 2020 85

Abgewiesen

Eine geänderte bundesgerichtliche Praxis zur Auslegung von Art. 11 Abs. 3 ZWG begründet keine wesentlich geänderte Rechts- oder Sachlage im Sinne von Art. 25 VRG und stellt daher keinen Widerrufsgrund für eine formell rechtskräftige Baubewilligung dar. Rügen, die im Baubewilligungsverfahren hätten vorgebracht werden müssen, können im…

VGer GR R 2020 85 vom 14.09.2021 (Abgewiesen)

Planungsanlass

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.