Entscheid vom 28.03.2025 · Kanton SZ

VGer SZ III 2024 154

Abgewiesen

Bei Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone (Campingzone) sind die Anlagegrenzwerte der NISV an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) massgebend; Auflagen zu Abnahmemessungen, Qualitätssicherung und Rückbau nicht mehr benötigter Sendeanlagen sichern die dauerhafte Einhaltung der Grenzwerte.

VGer SZ III 2024 154 vom 28.03.2025 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.