Bauten und Anlagen innerhalb der Gewässerabstandslinie, die ohne Baubewilligung erstellt wurden (Steinkorbmauer, Stützmauer, Terrainaufschüttung, Entfernung von Ufervegetation), sind nicht nachträglich zu bewilligen und müssen auf Kosten der Bauherrschaft vollständig rückgebaut und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.
VGer SZ III 2023 150 vom 25.01.2024 (Abgewiesen)Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.