Entscheid vom 02.02.2023 · Kanton ZH

BRG ZH BRGE IV Nr. 0017/2023

Abgewiesen

Die Festlegung des Gewässerraums an der Glatt ist vollumfänglich abzuweisen, wenn die Rekurrierenden weder die symmetrische Breitenanforderung nach Art. 41a GSchV noch die Lage des Gewässerraums als rechtswidrig nachweisen können.

BRG ZH BRGE IV Nr. 0017/2023 vom 02.02.2023 (Abgewiesen)

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.