Die Erben eines Altlastenverursachers können gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AltlV zur Durchführung von Überwachungsmassnahmen (Realleistungen) verpflichtet werden, wenn ihnen die endgültige Kostentragungspflicht nach Art. 32d USG anzulasten ist; der Nachweis eines eigenen kausalen Verhaltens ist nicht erforderlich.
BRG ZH BRGE III Nr. 0002/2020 vom 08.01.2020 (Abgewiesen)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Entscheide zur selben Frage
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- BGer 1C_205/2025Die Einsprache- und Beschwerdelegitimation einer Grundeigentümerin gegen eine Dükerleitung unter dem Rhein ist zu verneinen, wenn sie nicht besonders betroffen ist, insbesondere keine konkreten Immissionen oder erhöhten Risiken für ihr Grundstück oder die Trinkwasserversorgung nachweisen kann.
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- VGer ZH VB.2024.00667Die Verfüllung einer alten Bachröhre anstelle deren Entfernung löst keine neue Bewilligungspflicht aus; die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet die ausführende Stelle jedoch nicht von der Pflicht zur Einhaltung des materiellen Rechts; bei Anzeichen eines Kausalzusammenhangs zwischen Verfüllung und Grundstücksvernässung sind…
Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.