Ein Strassenausbau im übergangsrechtlichen Gewässerabstandsbereich ist nur zulässig, wenn der Gewässerraum nach Art. 41a GSchV korrekt ausgeschieden wurde und eine umfassende Interessenabwägung gemäss Art. 3 RPV erfolgt. Fehlt eine sachgemässe Gewässerraumfestlegung oder eine vollständige Abwägung, ist das Projekt aufzuheben.
VGer SG B 2018/235 vom 21.11.2019 (Gutgeheissen)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Entscheide zur selben Frage
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.