Entscheid vom 03.11.2021 · Kanton SZ

BGer 1C_481/2020

Abgewiesen

Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Unterschreitung von Grenz- und Gewässerabständen in der Bauzone ist zulässig, wenn eine Ausnahmesituation im Sinne von § 73 PBG/SZ bzw. Art. 41c Abs. 1 lit. a bis GSchV vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

BGer 1C_481/2020 vom 03.11.2021 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.