Entscheide zu Art. 41c Abs. 1 lit. a bis GSchV
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- BGer 1C_176/2024Eine Ausnahmebewilligung für Bauten im übergangsrechtlichen Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 GSchV setzt voraus, dass das Gebiet als dicht überbaut gilt oder die Freihaltung des Gewässerraums auf der Parzelle langfristig keinen Nutzen bringt. Diese Voraussetzungen sind restriktiv auszulegen und im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
- BGer 1C_481/2020Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Unterschreitung von Grenz- und Gewässerabständen in der Bauzone ist zulässig, wenn eine Ausnahmesituation im Sinne von § 73 PBG/SZ bzw. Art. 41c Abs. 1 lit. a bis GSchV vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.