Die Interessenabwägung fiel zugunsten der Verkehrssicherheit, des Verkehrsflusses und der Entlastung der Usterstrasse aus; die Stützmauer und die isolierte UVP wurden als verhältnismässig und bundesrechtskonform beurteilt.
BGer 1C_467/2018 vom 03.05.2019 (Abgewiesen)Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Entscheide zur selben Frage
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- BGer 1C_176/2025Die provisorische Zuweisung einer Kleinsiedlung zu einer Weilerzone i.S.v. Art. 33 RPV ist bundesrechtskonform, wenn sie dem Erhalt ländlicher Siedlungsstrukturen dient und keine weitgehende Überbauung i.S.v. Art. 36 Abs. 3 RPG vorliegt. Vertrauensschutz kann eine bundesrechtswidrige Zonenordnung nicht rechtfertigen.
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- BGer 1C_502/2024Eine Ausnahmebewilligung für eine Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 RPG setzt relative Standortgebundenheit und eine umfassende Interessenabwägung voraus. Die Vorinstanz bejahte beides zu Recht, da der Standort funktechnisch notwendig und die Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch Auflagen minimiert wurden.
Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.