Die kantonale Regelung zur Abstandsberechnung zwischen Bauwerken und Waldlisière (Art. 22 und 23 LC/VS) ist nicht willkürlich, wenn sie auch für die Abstandsmessung zu Wäldern die Regelung über vorstehende Bauteile (ab 1,50 m Tiefe) anwendet. Eine Abweichung von der Mindestdistanz bedarf der ausdrücklichen Bewilligung des kantonalen…
BGer 1C_442/2016 vom 07.06.2017 (Abgewiesen)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.