Entscheid vom 16.11.2020 · Kanton AG

BGer 1C_409/2020

Abgewiesen

Der gestützt auf § 42 Abs. 1 VGPR/AG angeordnete Ausschluss der Rechtsstillstandsfristen in Stimmrechtsbeschwerden verletzt weder übergeordnetes Recht noch Art. 9 BV; die fünftägige Beschwerdefrist läuft auch während des COVID-19-bedingten Fristenstillstands nach der COVID-19-Verordnung vom 20. März 2020 weiter, sofern das kantonale…

BGer 1C_409/2020 vom 16.11.2020 (Abgewiesen)

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.