Die Einzonung eines Teils einer Parzelle in eine städtische Grünzone ist rechtmässig, wenn sie auf objektiven Kriterien beruht und eine korrekte Interessenabwägung nach Art. 3 LAT (Art. 18 LAT) erkennen lässt, insbesondere zur Schaffung von Erholungsflächen und zur Wahrung des Landschaftsbilds.
BGer 1C_398/2018 vom 16.04.2020 (Abgewiesen)Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Entscheide zur selben Frage
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.