Entscheid vom 24.04.2020 · Kanton AR

BGer 1C_226/2019

Abgewiesen

Die Umnutzung eines ehemaligen Gast- und Beherbergungshauses in ein Asyl-Durchgangszentrum in einer Kurzone ist zonenkonform, wenn die kommunale Regelung dies gestattet und die Erschliessung rechtlich und technisch hinreichend ist. Die Vorinstanz hat die Zonenkonformität und die Erschliessung bundesrechtskonform beurteilt.

BGer 1C_226/2019 vom 24.04.2020 (Abgewiesen)

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.