Entscheid vom 10.01.2023 · Kanton ZG

BGer 1C_172/2022

Abgewiesen

Die Aufstockung eines zonenkonformen, aber abstandswidrigen Gebäudes innerhalb der bestehenden Fassadenfluchten stellt keine stärkere Abweichung vom geltenden Recht dar und wird von der Besitzstandsgarantie nach § 72 Abs. 2 aPBG/ZG erfasst, sofern der massgebliche Grenzabstand eingehalten wird.

BGer 1C_172/2022 vom 10.01.2023 (Abgewiesen)

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.