Entscheid vom 16.03.2016

BGer 1C_139/2015

Abgewiesen

Die Immissionsgrenzwerte nach Art. 22 USG und Art. 39 Abs. 1 LSV müssen an allen Fenstern lärmempfindlicher Räume eingehalten werden; die sog. Lüftungsfensterpraxis ist bundesrechtswidrig. Raumplanerische Interessen können nur über eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV berücksichtigt werden.

BGer 1C_139/2015 vom 16.03.2016 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.