Entscheid vom 21.04.2021 · Kanton FR

BGer 1C_116/2020

Abgewiesen

Die Bewilligung einer Biogasanlage ausserhalb der Bauzone in einem ISOS-geschützten Landschaftsraum ist unzulässig, wenn die Anlage eine sensible Beeinträchtigung des Schutzguts darstellt und keine gleich- oder höherwertigen nationalen Interessen die Abweichung rechtfertigen (Art. 6 Abs. 2 LPN, Art. 34 Abs. 4 Bst. b OAT).

BGer 1C_116/2020 vom 21.04.2021 (Abgewiesen)

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.