Ein kantonaler Wasserbauplan verletzt die wasserbaulichen Planungs- und Handlungsgrundsätze nicht, wenn aktive Hochwasserschutzmassnahmen erforderlich sind, um erhebliche Sachwerte wie Trinkwasserleitungen und Nationalstrassen vor ernsthafter Ufererosion zu schützen, und passive Massnahmen das Schutzziel nicht erreichen können. Das…
VGer BE 100 2023 337 vom 18.03.2026 (Abgewiesen)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Entscheide zur selben Frage
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.