Gestützt auf das allgemeine Einordnungsgebot («gute Gesamtwirkung», Art. 14 GBR i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BauG) darf Art und Mass der zonenrechtlich zulässigen Nutzung nicht wesentlich eingeschränkt werden; für den Verzicht auf den allseitigen Attikarücksprung genügt eine nachvollziehbare architektonische Begründung, sie muss nicht zwingend…
VGer BE 100 2017 141 vom 26.02.2018 (Abgewiesen)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Entscheide zur selben Frage
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.