Entscheid vom 26.02.2018 · Kanton BE

VGer BE 100 2017 141

Abgewiesen

Gestützt auf das allgemeine Einordnungsgebot («gute Gesamtwirkung», Art. 14 GBR i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BauG) darf Art und Mass der zonenrechtlich zulässigen Nutzung nicht wesentlich eingeschränkt werden; für den Verzicht auf den allseitigen Attikarücksprung genügt eine nachvollziehbare architektonische Begründung, sie muss nicht zwingend…

VGer BE 100 2017 141 vom 26.02.2018 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.