Eine Ausnahmebewilligung für das Bauen im Gewässerraum in dicht überbauten Gebieten (Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV) setzt voraus, dass das betreffende Gebiet – beurteilt anhand der gesamten Baustruktur entlang des Gewässers im Gemeindegebiet – tatsächlich dicht überbaut ist; der Begriff ist restriktiv auszulegen, eine bloss weitgehende…
VGer BE 100 2017 112 vom 15.11.2017 (Abgewiesen)Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Entscheide zur selben Frage
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- VGer BE 100 2025 52Wird durch ein Bauvorhaben nicht die Anzahl der Anschlussstellen an öffentliche Strassen erhöht, sondern lediglich die Benutzung eines bestehenden Strassenanschlusses auf einer Nachbarparzelle gesteigert, so liegt kein zweiter Strassenanschluss für die Bauparzelle vor; erforderlich ist jedoch eine erweiterte Strassenanschlussbewilligung…
- VGer BE 100 2025 83Beim nachträglichen Baubewilligungsverfahren nach Art. 46 BauG sind baupolizeiliche Wiederherstellungsmassnahmen und das nachträgliche Baugesuch gesamthaft und gleichzeitig zu beurteilen; eine Wiederherstellungsanordnung, die einen zentralen Aspekt der Zonenkonformität des Baugesuchs vorwegnimmt, kann nicht selbständig aufrechterhalten…
- BGer 1C_754/2025Die Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG und Art. 41b GSchV ist bundesrechtskonform, wenn sie den natürlichen Funktionen der Gewässer dient und keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung darstellt. Eine Anpassung der Gewässerraumbreite in dicht überbauten Gebieten setzt eine restriktive Auslegung dieses Begriffs voraus.
- VGer AG WBE.2025.105Nachbarn, die gegen eine Baubewilligung Beschwerde führen, können nur Rügen vorbringen, die einen direkten Bezug zum angefochtenen Baugesuch haben; Vorbringen zu rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren sind unzulässig. Ausstandsgründe bei der erstinstanzlichen Baubewilligungsbehörde sind im Rechtsmittelverfahren zu prüfen; ein…
Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.