Entscheide zu Art. 95 lit. a und c BGG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_488/2025Die Einordnung eines Neubaus in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE) im Perimeter eines kantonalen Ortsbildinventars (KOBI) ist mit § 238 PBG/ZH vereinbar, wenn der Baukörper sich aufgrund seiner Gestaltung und Lage hinreichend unterordnet und die Schutzziele des KOBI nicht krass verletzt.
- BGer 1C_542/2024Die Gemeinde Maur durfte bei der Anwendung von Art. 42 BZO die Wohneinheiten mehrerer Grundstücke aufgrund ihrer erschliessungsmässigen Verbindung als Gesamtüberbauung betrachten und für vier Wohneinheiten einen Besucherparkplatz verlangen. Die Vorinstanz überschritt ihren Prüfungsspielraum, indem sie diese Auslegung als unzulässig ansah.
- BGer 1C_36/2019Die Beschwerdebefugnis nach kantonalem Recht (§ 207 Abs. 2 PBG/LU) setzt voraus, dass der Beschwerdeführer am Einspracheverfahren teilgenommen oder nachträglich in schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Eine nachträgliche Betroffenheit liegt nicht vor, wenn der Beschwerdeführer bereits vor der öffentlichen Auflage Kenntnis von den…
- BGer 1C_160/2019Die Auslegung von § 16 Abs. 2 lit. e aV PBG (Kanton Zug) durch die Vorinstanz, wonach für die Nichtanrechnung von Flächen bei der Ausnützungsziffer allein die Voraussetzungen 'weniger als 15% der anrechenbaren Geschossflächen' und 'Fehlen heiztechnischer Installationen' massgebend sind, ist nicht willkürlich.
- BGer 1C_617/2018Die kommunale Baubehörde darf bei unbestimmten Rechtsbegriffen wie der Hauptwohnseite nach Art. 11.2 BZO einen Beurteilungsspielraum ausüben, sofern sie ihre Abwägung ausreichend begründet und die Vorinstanz diese willkürfrei überprüft.
- BGer 1C_200/2018Ein privater Gestaltungsplan in der Kernzone ist auch bei Abweichungen von der Bau- und Zonenordnung zulässig, wenn die Änderungen des Ortsbilds hinnehmbar und von der Planungsautonomie der Gemeinde gedeckt sind. Die Einholung eines NHK-Gutachtens ist nicht zwingend, wenn andere sachkundige Behörden die Ortsbildverträglichkeit…
- BGer 1C_252/2018Die Kumulation von Ausnützungszuschlägen (Tiefgaragenbonus, Verdichtungsbonus, Minergiezuschlag) in einer Wohnzone ist nicht willkürlich, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruht und die Regelbauweise nicht sinnentleerend übersteigt. Die Einordnung verdichteter Bauweise in die Umgebung unterliegt einem kommunalen Ermessensspielraum.
- BGer 1C_34/2018Bei einem unter kommunalem Substanzschutz stehenden Gebäude sind Um- und Ausbauten nur zulässig, soweit sie die charakteristische Bausubstanz nicht beeinträchtigen. Der Ersatz von Fenstern und Storen kann bewilligungspflichtig sein, wenn er das äussere Erscheinungsbild verändert.
- BGer 1C_340/2017Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Bauvorhabens aus, da die Gartenmauer nicht als besonders schützenswertes Einzelobjekt inventarisiert war und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wurde. Die ISOS-Vorgaben wurden durch kantonale Regelungen konkretisiert und eingehalten.
- BGer 1C_369/2016Ein Quartierplan kann die Wirkung von Baulinien für zwingend im Baulinienbereich vorgeschriebene Bauten einschränken, sodass für diese keine Ausnahmebewilligung nach Art. 57 Abs. 1 KRG und kein Beseitigungsrevers verlangt werden darf.
- BGer 1C_157/2016Die Auslegung des Begriffs des gewachsenen Terrains im kantonalen Bau- und Planungsrecht ist nicht willkürlich, wenn sie sich auf eine nachvollziehbare und logische Rechtsprechung stützt und keine baupolizeilich unhaltbaren Ergebnisse zur Folge hat.
- BGer 1C_34/2016Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Eigentumsschutzes der Grundeigentümer aus, da das öffentliche Interesse an einem zusätzlichen Aussichtspunkt an einer unattraktiven Lage als geringfügig eingestuft wurde und der Eingriff in das Eigentum unverhältnismässig war.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.