Entscheide zu Art. 91 BGG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_436/2025Ein drittwirksamer baurechtlicher Vorentscheid zum massgebenden Terrain ist als Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt und die Anfechtung der Rechtssicherheit und Transparenz dient. Die Festlegung des massgebenden Terrains ist nicht projektbezogen und bedarf…
- BGer 1C_63/2026Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über Verfahrenskosten ist unzulässig, wenn kein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder eine sofortige Endentscheidung vorliegt (Art. 93 Abs. 1 BGG).
- BGer 1C_622/2024Bauentscheide mit Nebenbestimmungen, die vor Baubeginn zu erfüllende Auflagen mit Umsetzungsspielraum enthalten, gelten als aufschiebend bedingte Baubewilligungen und sind als Zwischenentscheide nicht selbständig anfechtbar (Art. 93 BGG).
- BGer 1C_409/2024Aufschiebende Bedingungen in Baubewilligungen führen dazu, dass das Verfahren als noch nicht abgeschlossen gilt, wenn die Bedingungen Umsetzungsspielraum belassen. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig.
- BGer 1C_730/2024Die Vorinstanz hätte vor dem Nichteintreten auf die Einsprache des Schweizer Heimatschutzes abklären müssen, ob für den Abbruch der Luxram-Gebäude eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 GSchV erforderlich ist, da dies eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG…
- BGer 1C_236/2025Ein Zwischenentscheid im nachträglichen Baubewilligungsverfahren, der keine abschliessende Beurteilung aller Teilaspekte enthält, ist nicht selbständig anfechtbar, wenn das kantonale Recht eine einheitliche Beurteilung von Legalität und Restitution vorsieht.
- BGer 1C_259/2024Eine Baubewilligung mit suspensiv bedingten Nebenbestimmungen (z. B. Genehmigung von Farb- und Materialkonzept oder Parkplatznachweis) ist kein Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig anfechtbar ist.
- BGer 1C_622/2022Ein vor Baubeginn noch ausstehende Genehmigungen bedingende Baubewilligungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig anfechtbar ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- BGer 1C_245/2024Ein Rückweisungsentscheid, der die Gemeinde zur Ergänzung der Baugesuchsunterlagen und zur Prüfung der Auswirkungen auf die benachbarte Landwirtschaftszone verpflichtet, stellt einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar.
- BGer 1C_17/2022Ein Zwischenentscheid über eine Baubewilligung mit suspensiv bedingten Genehmigungen (z. B. für Strahlenabschirmung) ist nicht selbständig anfechtbar, wenn die Genehmigungen noch Entscheidungsspielraum belassen und kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
- BGer 1C_476/2023Ein Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst, sondern einen Entscheidungsspielraum belässt, ist nur ausnahmsweise selbständig anfechtbar. Fehlen die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG, ist die Beschwerde unzulässig.
- BGer 1C_596/2023Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit nicht erfüllt sind und dies nicht offensichtlich ist.
- BGer 1C_64/2023Ein Rückweisungsentscheid, der die untere Instanz zu weiteren Abklärungen und einem neuen Beschluss verpflichtet, ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren und nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar. Fehlen diese, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- BGer 1C_254/2022Ein kantonaler Zwischenentscheid kann durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, wenn er sich auf dessen Inhalt auswirkt. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt nicht vor, wenn die Feststellungen des kantonalen Gerichts nicht aktenwidrig sind und keine verbindliche Vereinbarung vorliegt.
- BGer 1C_509/2022Eine Baubewilligung mit aufschiebenden Bedingungen, die vor Baubeginn noch zu genehmigende Unterlagen erfordert, gilt als Zwischenentscheid und ist nicht als Endentscheid anfechtbar.
- BGer 1C_499/2022Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht ein, da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind und die Beschwerdeführenden keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darlegen.
- BGer 1C_479/2022Ein Zwischenentscheid über eine Baubewilligung mit suspensiv bedingten Auflagen (hier: Genehmigung eines Kanalisationsprojekts vor Baubeginn) ist nicht direkt anfechtbar, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
- BGer 1C_348/2022Die Rechtmässigkeit eines Bauvorhabens ist grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubehörde gilt. Spätere Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen. Negative Vorwirkung nach § 234…
- BGer 1C_568/2021Der Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen (z. B. erhebliche Gefährdung von Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt) dies gebieten. Formelle Verfahrensmängel (z. B. unvollständige UVP) rechtfertigen einen Widerruf nicht, sofern die Sachverhaltsabklärungen…
- BGer 1C_288/2021Die Beschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht materiell beschwert ist und kein irreversibler Nachteil droht. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide und nur unter engen Voraussetzungen anfechtbar.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.