Entscheide zu Art. 9 LAT
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_571/2022Ein Teilzonenplan ist nur dann mit dem Raumplanungsrecht vereinbar, wenn bei Vorliegen von Indizien für die Qualität als Surfaces d’assolement (SDA) eine agro-pädologische Expertise durchgeführt und eine Interessenabwägung gemäss Art. 30 Abs. 1bis OAT vorgenommen wird.
- BGer 1C_250/2019Die Abwägung zwischen Dichtungszielen (PDCn) und Schutzinteressen (ISOS) im Rahmen eines Gestaltungsplans ist rechtmässig, wenn sie die lokalen Gegebenheiten und die Schutzziele angemessen berücksichtigt. Ein remaniement parcellaire ist nicht schon dann anzuordnen, wenn die Mindestdichte des PDCn nicht erreicht wird.
- BGer 1C_5/2017Ein Sondernutzungsplan für eine neue Kiesgrube kann nicht auf eine veraltete kantonale Richtplanung gestützt werden; diese muss vor der Genehmigung des Sonderplans überprüft und angepasst werden (Art. 9 LAT).
- BGer 1C_279/2017Die Interessenabwägung fiel zugunsten des öffentlichen Interesses an der Revitalisierung des Stadtzentrums aus, da der Plan de quartier Saint-Laurent die städtebauliche Harmonie verbessert, technische Notwendigkeiten erfüllt und die ISOS-Schutzziele für den Sektor der Unterstadt (Schutzziel A) nicht verletzt.
- BGer 1C_423/2016Ein Plan directeur de quartier (PDQ) ist kein plan d'affectation im Sinne von Art. 14 LAT und daher für Private nicht anfechtbar, selbst wenn er präzise Vorgaben enthält. Die Schutzgarantie des Art. 33 Abs. 2 LAT wird durch die spätere Detailplanung (PLQ) gewahrt.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.