Entscheide zu Art. 6 AlgV
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- BGer 1C_317/2022Die Interessenabwägung muss bei standortgebundenen Vorhaben mit Auswirkungen auf nationale Schutzobjekte (hier: Amphibienlaichgebiet SG21) bestmögliche Schutzmassnahmen vorsehen; Ersatzmassnahmen sind nur zulässig, wenn sie die Beeinträchtigung kompensieren und das Schutzziel nicht unterschritten wird.
- BGer 1C_604/2018Eine Recycling-Umschlag- und Sammelstation in der Landwirtschaftszone und innerhalb eines Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung (IANB) ist nicht bewilligungsfähig, da sie dem Schutzziel nach Art. 6 AlgV widerspricht und überwiegende Interessen des Naturschutzes (Art. 43a lit. e RPV) entgegenstehen.
- BGer BGE 146 II 376Eine Recycling-Umschlag- und Sammelstation in der Landwirtschaftszone und innerhalb eines Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung (Bereich A) ist nicht baubewilligungsfähig, da der Naturschutz dort strikten Vorrang vor anderen Nutzungen hat (Art. 2 AlgV).
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.