Bestimmung · 14 Entscheide

Art. 42 Abs. 1 und 2 LTF

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Entscheide zu Art. 42 Abs. 1 und 2 LTF

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  1. BGer 1C_90/202612.02.2026 · NichteintretenEin ungenügend begründeter Rekurs, der sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, ist unzulässig und wird nicht in der Sache geprüft.
  2. BGer 1C_124/202504.03.2025 · NichteintretenEin Recours gegen eine kantonale Irrecevabilitätsentscheidung ist unzulässig, wenn die Beschwerdeführerin die kantonalen Erwägungen zur fehlenden Prozesslegitimation nicht substantiiert anfechtet.
  3. BGer 1C_293/202412.08.2024 · AbgewiesenEin kommunales Strassenprojekt zur Verkehrsberuhigung und Bushaltestellenanpassung ist rechtmässig, wenn es den Anforderungen der kantonalen Strassengesetzgebung entspricht und keine willkürliche Abwägung der Interessen vorliegt.
  4. BGer 1C_291/202417.05.2024 · AbgewiesenDas Bundesgericht bestätigt die kantonale Beurteilung, dass die Beschwerdeführer keine hinreichend konkreten und substantiierten Einwände gegen die Baubewilligung für zwei Wohngebäude vorgebracht haben, insbesondere nicht zur behaupteten übermässigen Beschattung.
  5. BGer 1C_572/202318.03.2024 · AbgewiesenDie Übertragung von Bauindizes (SUL) zwischen Grundstücken in unterschiedlichen Zonen des Nutzungsplans ist unzulässig, selbst wenn die Zonen ähnliche Parameter aufweisen. Die Rechtmässigkeit solcher Übertragungen ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen.
  6. BGer 1C_765/202125.05.2023 · AbgewiesenDie kantonale Interpretation einer privatrechtlichen Distanzvereinbarung zwischen Nachbarn ist nicht willkürlich, wenn sie sich auf die tatsächlichen Gegebenheiten und eine nachvollziehbare Auslegung stützt. Eine Baubewilligung kann nicht allein wegen fehlender expliziter Zustimmung zu späteren Nutzungsänderungen verweigert werden, wenn…
  7. BGer 1C_187/202124.10.2022 · AbgewiesenDie Bewilligung einer Baubewilligung für eine Erweiterung innerhalb der Bauzone kann nicht mit pauschalen Bedenken zur geologischen Sicherheit angefochten werden, wenn die Parzelle in einer als baulich geeignet eingestuften Zone liegt und die zuständige Behörde die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften in der Ausführungsphase…
  8. BGer 1C_443/202008.04.2021 · AbgewiesenDie Modifikation des Zonenplans und der Rodungsbewilligung für den Dammaufbau am Lac de Plans-Mayens ist rechtmässig, da die Interessenabwägung nach Art. 5 Abs. 2 LFo und Art. 3 OAT korrekt durchgeführt wurde und die Standortgebundenheit sowie der öffentliche Nutzen (Wasserversorgung) die Rodung rechtfertigen.
  9. BGer 1C_309/202005.01.2021 · AbgewiesenEin Bauvorhaben kann unter dem Regime der erworbenen Rechte nach Art. 3 aLC (altes kantonales Recht) bewilligt werden, wenn die bestehende Bausubstanz formell rechtmässig erstellt wurde und die geplanten Arbeiten keine Verschlechterung der Rechtswidrigkeit bewirken.
  10. BGer 1C_245/201829.01.2019 · AbgewiesenDie Bewilligung von Abweichungen von baurechtlichen Abstandsvorschriften setzt voraus, dass die Abweichung ausnahmsweise gerechtfertigt ist; reine Komfort- oder ästhetische Gründe genügen nicht. Zudem muss die zuständige Behörde die Abweichung explizit und vollständig prüfen und bewilligen.
  11. BGer 1C_433/201821.09.2018 · AbgewiesenDie Höhe eines Bauwerks ist gemäss Art. 40 Abs. 1 LE TI vom systematisch gestalteten Gelände bis zur Oberkante der Dachrinne oder des Geländers zu messen. Ein 17 cm höherer Sockel an der Grenze, der keine zusätzliche vertikale Ausdehnung der Fassade bewirkt, stellt keinen relevanten Eingriff in die zulässige Bauhöhe dar.
  12. BGer 1C_171/201829.08.2018 · AbgewiesenDie Garantie der erworbenen Rechte nach altem kantonalem Recht (Art. 3 aLC) umfasst keine Rekonstruktion oder Ersatzbauten, selbst bei Beibehaltung des Volumens und der äusseren Erscheinung. Eine Abwägung der Interessen ist erst unter neuem Recht (Art. 5 LC) erforderlich.
  13. BGer 1C_630/201722.01.2018 · AbgewiesenEin gegen eine formelle Unzulässigkeitserklärung gerichteter Rekurs ist nur dann zulässig, wenn die Vorinstanz die formellen Voraussetzungen willkürlich verneint hat. Die kantonale Zuständigkeit für die Anfechtung von Nutzungsplänen liegt beim Regierungsrat, nicht beim Verwaltungsgericht.
  14. BGer 1C_274/201722.06.2017 · AbgewiesenPrivaten fehlt die Legitimation, gegen einen kantonalen Richtplan direkt Beschwerde zu führen, da dieser nur für Behörden verbindlich ist und keine subjektiven Rechte der Grundeigentümer begründet. Ein allfälliger Kontrollbedarf kann im Rahmen von Nutzungsplanungs- oder Baubewilligungsverfahren geltend gemacht werden.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.