Entscheide zu Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
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- BGer 1C_31/2026Die vom METAS empfohlenen Messmethoden für adaptive Mobilfunkanlagen sind zwecktauglich, und die in der NISV festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte sind rechtskonform. Eine Abweichung von der gefestigten Rechtsprechung ist nicht begründet.
- BGer 1C_425/2025Für den rechnerischen Nachweis der Einhaltung der Anlagegrenzwerte bei Mobilfunkanlagen ist die im Standortdatenblatt beantragte Sendeleistung massgebend, nicht die technisch mögliche maximale Sendeleistung. Eine adaptive Nutzung von Antennen erfordert eine neue Bewilligung.
- BGer 1C_452/2025Die Bewilligung einer Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen in der Landwirtschaftszone ist rechtmässig, wenn die Anlagegrenzwerte nach dem Worst-Case-Szenario eingehalten werden und die Berechnungen plausibel sind. Die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind bundesrechtskonform.
- BGer 1C_508/2024Die Interessenabwägung nach § 357 PBG/ZH zugunsten der Mobilfunkanlage als öffentliche Infrastruktur ist nicht willkürlich, da ideelle Immissionen und wirtschaftliche Nachteile der Nachbarn gegenüber dem öffentlichen Interesse an der fernmeldetechnischen Versorgung zurücktreten.
- BGer 1C_217/2024Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerden nicht ein, da die Beschwerdeführenden die vorinstanzlichen Alternativbegründungen zur Sondernutzungsplanpflicht nicht hinreichend substantiiert gerügt haben (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
- BGer 1C_504/2023Die kantonale Bewilligung für ein Wohn- und Verwaltungsgebäude in der Bauzone ist aufzuheben, wenn die bauliche Nutzung die zulässige Ausnützungsziffer überschreitet, weil die Fläche eines intubierten Gewässers und eines geplanten Gehwegs nicht als überbaubare Fläche berücksichtigt werden darf.
- BGer 1C_421/2020Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Baubewilligung für ein Bauvorhaben im Gestaltungsplangebiet, da die Erschliessungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Vorinstanz keine Rechtsverletzung begangen hat.
- BGer 1C_639/2019Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die zweite, selbstständige Begründung des Verwaltungsgerichts nicht rechtsgenügend anfechtet und die Rügen gegen die Hauptbegründung unbegründet sind.
- BGer 1C_65/2019Das Bundesgericht tritt auf eine ungenügend begründete Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend widerlegt und keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vorbringt.
- BGer 1C_554/2018Die Bewilligung einer Wohnnutzung in einer Gewerbezone ist unzulässig, wenn sie nicht betrieblich an den Standort gebunden ist. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nur unter strengen Voraussetzungen, die hier nicht erfüllt sind.
- BGer 1C_495/2016Ein rechtskräftig festgesetzter Quartierplan kann nicht aufgrund neuer, bereits bei der Einleitung oder Festsetzung vorsehbarer Umstände revidiert werden. Die Planbeständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 RPG verbietet eine nachträgliche Änderung ohne wesentliche Veränderung der Verhältnisse.
- BGer 1C_390/2013Das öffentliche Interesse an der Verkehrsentlastung der Stadt Aarau durch die Pförtneranlage überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Vermeidung von Staus und Lärm vor seiner Liegenschaft, da keine merkliche Zunahme der Immissionen zu erwarten ist und die vorgeschlagene Projektoptimierung betrieblich nicht umsetzbar…
- BGer 1C_94/2007Die Beschwerdeführerinnen sind nicht legitimiert, da die Planungszone keine spezifischen Einschränkungen für Mobilfunkanlagen enthält und sie daher nicht in schutzwürdigen Interessen betroffen sind.
- BGer 2C_176/2007Die Beschwerde gegen die Bewertung der Flugtauglichkeit ist unzulässig, da es sich um eine Fähigkeitsbewertung handelt, die gemäss Art. 83 lit. t BGG nicht anfechtbar ist.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.