Bestimmung · 10 Entscheide

Art. 42 Abs. 1 BGG

10 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
10
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
10 %
Korpusmittel
25 %

Entscheide zu Art. 42 Abs. 1 BGG

Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.

  1. BGer 1C_213/202504.06.2026 · AbgewiesenDie Bewilligung einer Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen ohne Anwendung eines Korrekturfaktors ist rechtmässig, wenn die beantragte Sendeleistung im Standortdatenblatt eingehalten wird und die Anlagegrenzwerte der NISV gewahrt bleiben.
  2. BGer 1C_756/202522.12.2025 · NichteintretenDas Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt sind und die Kritik des Beschwerdeführers rein appellatorisch bleibt.
  3. BGer 1C_663/202521.11.2025 · NichteintretenDie Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
  4. BGer 1C_401/202508.09.2025 · NichteintretenDie Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht, da sie keine substanziierte Rüge einer Rechtsverletzung enthält, und ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
  5. BGer 1C_190/202413.05.2025 · AbgewiesenDie Beurteilung adaptiver Mobilfunkanlagen nach der Worst-Case-Betrachtung ist mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar. Die Einhaltung der Anlagegrenzwerte ist massgebend an der im Standortdatenblatt beantragten Sendeleistung zu prüfen.
  6. BGer 1C_734/202423.01.2025 · NichteintretenDas Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn diese den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt und sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt.
  7. BGer 1C_689/202315.01.2024 · NichteintretenDie Beschwerde gegen die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung für eine Sitzplatzerweiterung ausserhalb der Bauzone wird mangels hinreichender Begründung nicht behandelt.
  8. BGer 1C_25/202110.01.2022 · NichteintretenEin baurechtlicher Vorentscheid kann nicht ergehen, wenn für eine betroffene Parzelle noch kein genehmigter Gestaltungsplan vorliegt. Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nur bei drohendem nicht wieder gutzumachendem Nachteil zulässig.
  9. BGer 1C_8/201920.05.2019 · GutgeheissenEine rechtskräftige Baubewilligung kann nur widerrufen werden, wenn ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse dies erfordert und die privaten Interessen (Vertrauensschutz, Rechtssicherheit) überwiegt. Fehlt ein solches Interesse, ist eine Wiederherstellungsanordnung unzulässig, selbst wenn eine Auflage nicht erfüllt wurde.
  10. BGer 5A_737/201426.05.2015 · AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen dem Schutz des Greifensees durch eine Personaldienstbarkeit und dem Meliorationszweck fiel zugunsten der Melioration aus, da die Dienstbarkeit durch öffentlich-rechtliche Vorschriften (Zonenplan, Seeschutzverordnung) überlagert wurde und ihre Aufhebung für den Meliorationszweck als notwendig erachtet wurde.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.