Bestimmung · 8 Entscheide

Art. 38a LPT

8 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
8
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
25 %
Korpusmittel
25 %

Entscheide zu Art. 38a LPT

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  1. BGer 1C_287/202226.10.2023 · AbgewiesenDie kantonale Instanz hat zu Recht die Variante des Nutzungsplans (Umwidmung eines Wegabschnitts in eine Dienststrasse und Anpassung der NAPR-Norm) genehmigt, da sie die planerischen Grundsätze einhält und keine willkürliche Abwägung der Interessen vorliegt.
  2. BGer 1C_466/202116.01.2023 · AbgewiesenEine Variante des Nutzungsplans, die neue Bauzonen festlegt, ist während der Übergangsphase nach Art. 38a LPT unzulässig, wenn der Kanton die Anpassung seines Richtplans nicht fristgerecht vorgenommen hat und keine gleichwertige Auszonung erfolgt.
  3. BGer 1C_672/202002.09.2021 · GutgeheissenDie Nichtnotifikation einer kantonalen Planungsentscheidung an das ARE gemäss Art. 46 OPT führt nicht zur Verwirkung des Beschwerderechts, wenn die Entscheidung die Abgrenzung von Bauzonen betrifft und der Bund zur Wahrung des Bundesrechts auf die Notifikation angewiesen ist.
  4. BGer 1C_71/201803.06.2019 · GutgeheissenBei der Berechnung der Enteignungsentschädigung ist ein künftiger besserer Gebrauch des Grundstücks nur zu berücksichtigen, wenn dieser zum massgeblichen Zeitpunkt (dies aestimandi) rechtlich und tatsächlich bereits besteht oder in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit realisierbar ist. Bloße theoretische Möglichkeiten oder vage…
  5. BGer 1C_351/201827.11.2018 · AbgewiesenDie Auszonung einer landwirtschaftlichen Fläche aus dem Perimeter eines kantonalen Nutzungsplans (Parco del Piano di Magadino) widerspricht den verbindlichen Vorgaben des kantonalen Richtplans und ist ohne hinreichende planerische Begründung unzulässig.
  6. BGer 1C_342/201805.11.2018 · AbgewiesenDie Einzonung von Flächen in die Bauzone ist nur zulässig, wenn gleichzeitig eine mindestens gleich grosse Fläche aus der Bauzone ausgezont wird (Art. 38a LPT, Art. 52a OPT). Eine Verletzung des Vertrauensprinzips liegt nicht vor, wenn die neuen Bundesvorschriften nachträglich die Einzonung verhindern.
  7. BGer 1C_345/201805.11.2018 · AbgewiesenEine Variante des Nutzungsplans, die eine Ausweitung der Bauzone ohne kompensatorische Auszonung vorsieht, ist während der Übergangsphase gemäss Art. 38a LPT und Art. 52a OPT unzulässig, selbst wenn die betroffenen Grundstücke in einem bereits weitgehend überbauten Gebiet liegen.
  8. BGer 1C_541/201627.02.2017 · AbgewiesenEin neuer Azzonamento während der Übergangsphase nach Art. 38a Abs. 2 LPT ist nur zulässig, wenn gleichzeitig eine mindestens gleich grosse Fläche ausgezont wird. Eine bestehende faktische Nutzung rechtfertigt keine Ausnahme von dieser Regel.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.