Entscheide zu Art. 37a RPG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_227/2025Ein Gebäude ausserhalb der Bauzone, das auf Grundlage von Bewilligungen errichtet wurde, die gegen das materielle Recht verstiessen, geniesst keinen Schutz erworbener Situationen nach Art. 37a RPG. Ein nachträglicher Nutzungswechsel ist daher nicht zulässig, selbst wenn keine neuen baulichen Massnahmen erforderlich sind.
- BGer 1C_312/2023Eine gewerbliche Pferdehaltung (Pensionsbetrieb) ist in der Landwirtschaftszone ohne ordentliche Baubewilligung unzulässig, da sie weder als hobbymässige Haltung (Art. 24e RPG) noch als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb (Art. 24b RPG) oder nach Art. 37a RPG bewilligungsfähig ist.
- BGer 1C_303/2022Eine Umnutzung einer geschützten Sägerei in der Landwirtschaftszone zu einer Lager- und Werkstattnutzung für ein Sanitärunternehmen ist baubewilligungspflichtig und kann nicht bewilligt werden, wenn sie die Entfernung der schutzwürdigen Sägereieinrichtungen voraussetzt. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist anzuordnen,…
- BGer 1C_557/2021Transformations an einer Tennisanlage in der Landwirtschaftszone sind gemäss Art. 37a RPG und Art. 43 RPV zulässig, wenn keine neue Umweltbelastung entsteht und die Nutzung nicht erweitert wird. Die Garantie der erworbenen Situation (Art. 24c RPG) gilt nicht für nach dem 1. Juli 1972 erstellte Anlagen.
- BGer 1C_12/2022Die Umnutzung eines Teils des Felsenkellers von einem Degustationsraum zu einem Klubraum mit öffentlichen Anlässen ist baubewilligungspflichtig, da sie ausserhalb der Bauzone liegt und nicht als geringfügige Zweckänderung gilt. Eine kantonale BAB-Bewilligung ist erforderlich.
- BGer 1C_363/2020Eine rechtswidrig erstellte oder genutzte Anlage ausserhalb der Bauzone kann nicht nach Art. 24c RPG legalisiert werden, selbst wenn die Wiederherstellungsverfügung verjährt ist. Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG liegt nicht vor, wenn die Anlage nicht aus objektiven Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist.
- BGer 1C_604/2018Eine Recycling-Umschlag- und Sammelstation in der Landwirtschaftszone und innerhalb eines Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung (IANB) ist nicht bewilligungsfähig, da sie dem Schutzziel nach Art. 6 AlgV widerspricht und überwiegende Interessen des Naturschutzes (Art. 43a lit. e RPV) entgegenstehen.
- BGer 1C_22/2019Das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Gewässerraums und der Gefahrenzonen überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Weiternutzung formell rechtswidriger Bauten und Materialdepots, die weder standortgebunden noch im öffentlichen Interesse liegen.
- BGer 1C_185/2019Ein Wiedererwägungsgesuch ist nur zulässig, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage entscheidrelevant ändert. Die Anerkennung eines landwirtschaftlichen Betriebs aufgrund unzulässiger Pferdehaltung rechtfertigt keine Wiedererwägung.
- BGer 1C_344/2017Eine Überdachung mit massiver Unterkonstruktion in der Landwirtschaftszone ist nicht bereits durch eine frühere Baubewilligung gedeckt, wenn die Pläne unvollständig oder schematisch sind. Eine nachträgliche Bewilligung scheitert an fehlender Standortgebundenheit (Art. 24 RPG), und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist…
- BGer 1C_347/2017Gewerbliche Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone ist ohne bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb nach Art. 16a bis RPG und Art. 34b RPV nicht zonenkonform. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24e RPG scheidet aus, wenn die Haltung nicht hobbymässig, sondern gewerblich erfolgt. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist…
- BGer 1C_268/2017Ein Umnutzungsvorhaben ausserhalb der Bauzone (von Gastwirtschaft zu Bordell) ist unzulässig, wenn es neue, erhebliche Auswirkungen auf Territorium und Umwelt zur Folge hat (Art. 43 Abs. 1 Bst. b OPT). Bei der Prüfung sind alle seit dem 1. Januar 1980 vorgenommenen baulichen Veränderungen zu berücksichtigen.
- BGer 1C_256/2016Ein Wohnnutzungswechsel und eine Überbauung ausserhalb der Bauzone sind nur zulässig, wenn sie den Voraussetzungen von Art. 37a RPG und Art. 43 OPT entsprechen, insbesondere wenn die neue Nutzung gewerblich bleibt und keine neuen relevanten Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen.
- BGer 1C_382/2016Ein Wiederaufbau einer altrechtlichen Baute in der Landwirtschaftszone ist nach Art. 24c RPG und Art. 42 RPV zu beurteilen, nicht nach Art. 37a RPG und Art. 43 RPV. Überschreitet die Erweiterung die massvolle Grenze von 30 % oder 100 m², ist das Baugesuch abzuweisen.
- BGer 1C_655/2015Ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone kann nicht als massvolle Erweiterung eines Lagerplatzes nach Art. 37a RPG i.V.m. Art. 43 RPV bewilligt werden, wenn die ursprüngliche Baute oder Anlage materiell rechtswidrig war oder die geplante Nutzung die Identität der Vorlage sprengt. Überwiegende Interessen der Raumplanung (Art. 43a lit. e…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.