Entscheide zu Art. 36c Abs. 2 LFG
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- BGer 2C_975/2019Die Interessen an der Sicherheit und betriebsorganisatorischen Effizienz des Flughafens Bern-Belp überwiegen die Interessen der Luftsportler an einer uneingeschränkten Nutzung des Luftraums. Die Anflugrouten sind verhältnismässig, da sie die Nutzung des Hängegleiterstartplatzes Falkenfluh nicht verunmöglichen.
- BGer BGE 137 II 58Ohne abgeschlossenes SIL-Objektblatt sind nur kapazitätserhaltende Anpassungen des Flugbetriebs zulässig, nicht aber kapazitätserhöhende Massnahmen. Die Interessenabwägung muss auf Stufe Sachplan erfolgen, um Fakten zu vermeiden, die den Planungsprozess präjudizieren.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.