Bestimmung · 5 Entscheide

Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV

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Entscheide
5
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
20 %
Korpusmittel
25 %

Entscheide zu Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV

Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.

  1. BGer 1C_165/201627.03.2017 · AbgewiesenBei der Standortwahl für landwirtschaftliche Bauten in der Landwirtschaftszone ist eine gesamthafte Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV erforderlich; der gewählte Standort muss sich als der beste erweisen, wobei betriebliche Effizienz, Bodenqualität, Erschliessung und Landschaftsschutz massgeblich sind.
  2. BGer 1C_5/201528.04.2015 · AbgewiesenBei der Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV überwiegen die Landschaftsschutzinteressen gegenüber den Sicherheits- und Betriebsinteressen der Beschwerdeführerin für die Weideeinzäunung ausserhalb der Hofnähe.
  3. VGer ZH VB.2014.0014004.09.2014 · Teilweise gutgeheissenDie Standortabklärungen für den Rindermaststall waren mangelhaft, da alternative Standorte nördlich der F-Strasse ohne hinreichende Prüfung verworfen wurden, obwohl sie bezüglich Einordnung und Verbrauch von Fruchtfolgeflächen besser abschnitten.
  4. BGer 1C_79/200829.09.2008 · AbgewiesenDas Bundesgericht bestätigt die Interessenabwägung des kantonalen Verwaltungsgerichts: Das überwiegende Interesse an der Erhaltung des Ortsbilds und der Landschaft des Weilers Vogelshus geht dem Bau einer grossdimensionierten Schweinemasthalle vor, unabhängig von deren exakter Lage zum Ortsbildschutzperimeter.
  5. BGer 1A.154/200222.01.2003 · RückweisungDie Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV erfordert eine umfassende, sachgerechte Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Interessen; ein behördenverbindlicher Richtplan allein genügt nicht, um überwiegende öffentliche Interessen zu begründen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.