Disposition · 7 décisions

art. 32d LPE

7 décisions du corpus invoquent cette disposition.

Décisions
7
Admis (totalement/partiellement)
29 %
Moyenne du corpus
27 %

Décisions relatives à art. 32d LPE

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  1. BRG ZH BRGE III Nr. 0066/202204.05.2022 · AdmisDie altlastenrechtliche Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers geht nur dann auf seine Erben über, wenn die Sanierungspflicht zum Zeitpunkt des Erbgangs für die Erben vorhersehbar war; der Anteil einer nicht mehr existierenden Verhaltensverursacherin ist vom Kanton Zürich zu tragen.
  2. BRG ZH BRGE IV Nr. 0139/202126.08.2021 · RejetéDie Kostentragungspflicht des Grundeigentümers für eine Altlastensanierung (PER-Kontamination, Textilreinigung) nach Art. 32d USG ist zu bestätigen, wenn die PER-Belastung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Betrieb einer Wäscherei/Textilreinigung auf dem Grundstück zurückzuführen ist und alternative Ursachen ausgeschlossen werden…
  3. BRG ZH BRGE III Nr. 0002/202008.01.2020 · RejetéDie Erben eines Altlastenverursachers können gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AltlV zur Durchführung von Überwachungsmassnahmen (Realleistungen) verpflichtet werden, wenn ihnen die endgültige Kostentragungspflicht nach Art. 32d USG anzulasten ist; der Nachweis eines eigenen kausalen Verhaltens ist nicht erforderlich.
  4. BRG ZH BRGE IV Nr. 0107/201929.08.2019 · RenvoiEine Verfügung der Baudirektion (AWEL) über die Kostentragung bei Altlastenmassnahmen ist in teilweiser Gutheissung des Rekurses aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, soweit die Sachverhaltsfeststellung zur Zuordnung der Altlastenverursachung unvollständig ist; im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.
  5. VGer ZH VB.2018.0014415.11.2018 · RejetéDie altlastenrechtliche Realleistungspflicht zur Sanierung einer Papierschlammablagerung im Zürichsee unterliegt keiner Verjährung, solange der polizeiwidrige Zustand andauert; dem Vertrauensschutz kommt gegenüber Art. 32c USG kein Vorrang zu.
  6. VGer ZH VB.2016.0039812.07.2018 · RejetéEine als Prozessfläche im Kataster belasteter Standorte eingetragene Teilfläche erfüllt selbständig die Kriterien eines belasteten Standorts nach Art. 32c USG und Art. 2 AltlV; nach ihrer Entlassung aus dem Kataster besteht ein Anspruch auf Rückerstattung der Untersuchungskosten nach Art. 32d Abs. 5 USG.
  7. VGer ZH VB.2016.0012820.12.2017 · Partiellement admisIm altlastenrechtlichen Kostenverteilungsverfahren genügt für die Verursachereigenschaft das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; eine Beiladung aller möglicherweise Kostenpflichtigen ist sinnvoll, aber nicht zwingend vorgeschrieben, und zivilrechtliche Ansprüche zwischen Verursachern bleiben trotz rechtskräftigem…

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